Internationales Recht
Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK)
2014 hat die Schweiz die UNO-BRK ratifiziert. Wie die meisten
internationalen Menschenrechtsabkommen enthält die Behindertenrechtskonvention der UNO (UNO-BRK) justiziable
Garantien, die unmittelbar vor Gerichten einklagbar sind, und «programmatische»
Verpflichtungen. Programmatisch bedeutet, dass die Staaten verpflichtet sind, alle
Massnahmen zu ergreifen, die für die Umsetzung der jeweiligen Rechte erforderlich
sind. Meist richten sich programmatische Verpflichtungen an die Parlamente,
Regierungen und Verwaltungen von Bund und Kantonen und können nicht direkt vor
Gerichten durchgesetzt werden.
Wenn es in einem Menschenrechtsvertrag beispielsweise heisst, dass die
Staaten «[…] alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Massnahmen […]» zu treffen haben, um ein bestimmtes Recht umzusetzen, ist dies ein
Hinweis darauf, dass die Verpflichtung programmatisch ist. Der oder die Einzelne
kann in diesem Fall erst dann die Gerichte anrufen, wenn die nötigen Massnahmen
ergriffen worden sind.
Obwohl programmatische Verpflichtungen verbindlich sind, ist ihre
Umsetzung in der Praxis oft schwierig. Zum einen sind die Verpflichtungen häufig
offen und allgemein formuliert. Zum andern versäumen es Parlamente, Regierungen
und Verwaltungen immer wieder, den programmatischen Verpflichtungen zeitgerecht
und umfassend nachzukommen.
Auch die
Behindertenrechtskonvention enthält zahlreiche programmatische Verpflichtungen.
Sie bedarf deshalb der Umsetzung durch die zuständigen Behörden. Bei der
Umsetzung der UNO-BRK hat die Schweiz einen grossen Ermessensspielraum.
Unterlassen es die zuständigen Behörden aber, die erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen, verletzen sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen.