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Unterstützung

Artikel 19 BRK befasst sich mit der unabhängigen Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Die Vertragsstaaten müssen erforderliche und geeignete Massnahmen ergreifen, damit Menschen mit Behinderungen dieses Recht wahrnehmen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Zu diesem Zweck müssen Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Dienstleistungen und Unterstützungsdiensten haben, sei es zu Hause (individuelle Pflege im Kreis der Familie oder durch Drittperson) oder in einer Einrichtung. Dazu gehört auch die persönliche Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist. Anfang 2012 wurde auf nationaler Ebene der Assistenzbeitrag eingeführt. Dieser soll Menschen mit erheblichem Assistenzbedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Heimstrukturen ermöglichen. Eine Evaluation nach fünf Jahren hat ergeben, dass mit diesem Instrument u.a. die Selbstbestimmung gefördert werden konnte.

Informationen zur UNO-BRK allgemein und zu den Erlassen auf Bundesebene finden Sie auf der Seite Gesetzliche Grundlagen Bund.

Aargau

Förderkredit für Projekte

Aargau hat einen Förderkredit gesprochen. Damit sollen Menschen mit Behinderung Möglichkeiten erhalten, sich selber zu organisieren und Projekte von und für Betroffene umzusetzen. So können sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich tätig werden, öffentliche Grundleistungen einfacher nutzen sowie sich Zugang zu verschiedensten, auch privaten Angeboten verschaffen.

Die Kantone Freiburg und St. Gallen kennen ein ähnliches Instrument.

Basel-Stadt

Subjekthilfe: Unterstützung für Personen statt Institutionen

Im September 2016 haben der Grosse Rat in Basel-Stadt wie auch der Landrat im Kanton Basel-Landschaft das Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) verabschiedet. Dieses trat am 1. Januar 2017 in Kraft und brachte einen Systemwechsel: von der Objekt- zur Subjektfinanzierung. Wurden bisher Leistungserbringer wie z.B. Heime finanziell pro Platz unterstützt, orientiert sich die finanzielle Unterstützung nun am individuellen Bedarf der betroffenen Menschen mit Behinderungen. Mit einem Einstufungssystem wird ermittelt, welche finanzrelevanten individuellen Unterstützungsleistungen ein Mensch mit Behinderungen in seiner Einrichtung benötigt.

Dies geschieht über die Erfassung des individuellen Betreuungsbedarfs durch die Einrichtung in Kombination mit der Einstufung der Hilflosigkeit durch die Organe der Invalidenversicherung. Gleichzeitig kann ein Mensch mit Behinderungen im Rahmen einer Selbsteinschätzung ebenfalls Stellung zu seinem Unterstützungsbedarf nehmen, wenn er das möchte. Zur Ermittlung des Bedarfs verwendet der Kanton Basel-Stadt den Individuellen Hilfeplan (s. nächster Abschnitt).

Individueller Hilfeplan: personalisierte Bedarfsermittlung

Im Kanton Basel-Stadt wird die individuelle Bedarfsermittlung anhand des sog. Individuellen Hilfeplans (IHP) erstellt. Der IHP ist ein Instrument, das 2003 im Landschaftsverband Rheinland (Nordrhein-Westfalen) entwickelt wurde. Im Kanton Basel-Stadt wird der IHP eingesetzt, um den Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln. Im Zentrum steht dabei stehen die Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten der eigenen Lebenssituation. Aus diesem Grund werden in einem ersten Schritt auch die Wünsche und Ziele der Betroffenen besprochen. Der Kanton Zug wird den IHP noch einführen.

Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalentschädigung von max. CHF 25.- am Tag. Dank dieser Unterstützung der pflegenden Angehörigen sollen hilfe- und pflegebedürftige Menschen so lang wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld leben können.

Freiburg

Harmonisierung von Betreuungsangeboten: Senior+

Der Kanton Freiburg hat erkannt, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen oft mit jenen von Senioren und Seniorinnen übereinstimmen. Deshalb wird die Bedarfsanalyse im Bereich der Menschen mit Behinderungen künftig mit dem Projekt Senior+ abgestimmt.  

Das Projekt Senior+ sieht mehrere Interventionsbereiche vor, in denen die öffentliche Hand konkrete Massnahmen trifft und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteurinnen unterschiedliche Lösungen zur Erreichung der Ziele umsetzt. Beispiele sind die Zugänglichkeit von Gebäuden, Dienstleistungen zu Hause zur Förderung der Autonomie oder die Vernetzung der Personen und Institutionen, die sozial-medizinische Leistungen erbringen. Weitere Themen sind die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die den Bedürfnissen und Kompetenzen der älteren Menschen besser entsprechen, oder die Ausbildung der Senioren im Hinblick auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Kompetenzen und Autonomie.

Für Menschen mit Behinderungen basiert die Bedarfsanalyse auf einer doppelten Abklärung: Einerseits die Bruttoeinschätzung der Person selbst, andererseits die Einschätzung der Institution, deren Leistungen die Person in Anspruch nehmen möchte.

Vernetzung von Unternehmen: Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen

Der Kanton Freiburg will zwischen den Unternehmen mit Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine engere Verbindung schaffen. Zu diesem Zweck finanziert er ab 2020 eine Koordinatorin. Diese Koordinatorin steht mit den betreffenden Unternehmen in Kontakt, sie analysiert die Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen und sie zeigt den Unternehmen die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung aus dem eigens eingerichteten Freiburger Fonds für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt auf. Die Sondereinrichtungen und Pro Infirmis können die Koordinatorin zudem beiziehen, um Zusammenarbeitsprojekte für Menschen mit Behinderung zu organisieren, die sich für eine Tätigkeit in einem Unternehmen interessieren. Die Koordinatorin überwacht den Ablauf dieser Zusammenarbeit und greift, wenn nötig, ein.

Finanzierung von Kleinstprojekten

Der Kanton Freiburg finanziert Kleinstprojekte für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Die Projekteingabe kann online gemacht werden. Thematisch sind die Bereiche noch offengehalten.

Weniger Bürokratie

Der Kanton Freiburg hat die bürokratischen Hürden für Dienstleistungen weitgehend abgeschafft. Für den Betrieb von Sondereinrichtungen braucht es kantonal gesetzlich keine Bewilligung, ausser wenn es sich um eine Gesundheitseinrichtung handelt. Fachpersonen, auf selbstständiger Basis sozialpädagogische Leistungen für Menschen mit Behinderungen anbieten, brauchen ausserdem keine Bewilligung zur Ausübung ihres Berufs. Die Grundsätze zu den Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung und die Anerkennung von Sondereinrichtungen durch den Staat wurden in der Gesetzgebung über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige definiert.

Entlastung für Angehörige durch Pro Infirmis

Der Kanton Freiburg will dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen zu Hause verbleiben können. Gleichzeitig will er die pflegenden Angehörigen entlasten. Zu diesem Zweck hat er Pro Infirmis einen entsprechenden Auftrag erteilt, damit sie die Leistungen ihres Entlastungsdienstes ausbauen kann. Die Finanzierung hierfür wurde im kantonalen Massnahmenplan 2018–2022 festgehalten.

Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalentschädigung von max. CHF 25.- am Tag. Dank dieser Unterstützung der pflegenden Angehörigen sollen hilfe- und pflegebedürftige Menschen so lang wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld leben können.

Förderkredit für Projekte

Der Kanton Freiburg hat einen Förderkredit gesprochen. Damit sollen Menschen mit Behinderung Möglichkeiten erhalten, sich selber zu organisieren und Projekte von und für Betroffene umzusetzen. So können sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich tätig werden, öffentliche Grundleistungen einfacher nutzen sowie sich Zugang zu verschiedensten, auch privaten Angeboten verschaffen.

Die Kantone Aargau und St. Gallen kennen ein ähnliches Instrument.

St. Gallen

Teilaktionsplan zur Umsetzung der UNO-BRK

INSOS ist der nationale Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderungen. Der Kanton St. Gallen hat INSOS St. Gallen sowie Appenzell-Innerrhoden bei der Ausarbeitung des Teilaktionsplans UNO-BRK 2019–2024 begleitet. Der Teilaktionsplan möchte die Grundsätze der Selbstbestimmung mit verschiedenen Umsetzungsmassnahmen in den Institutionen der beiden Kantone verankern. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder von INSOS St. Gallen und Appenzell-Innerrhoden verschiedene Massnahmen ausgearbeitet.

Überprüfung aller Angebote

Im Kanton St. Gallen soll eine Arbeitsgruppe die spezifischen Unterstützungsangebote überprüfen. Im Fokus steht dabei die Erschliessung zusätzlicher Finanzierungsquellen für die Kranken- und Behinderungskosten.  In Bezug auf Entlastungsdienste wird der Kanton St. Gallen prüfen, ob er die «persönliche Assistenz» einführen will.

Förderkredit für Projekte

St. Gallen hat einen Förderkredit gesprochen. Damit sollen Menschen mit Behinderung Möglichkeiten erhalten, sich selber zu organisieren und Projekte von und für Betroffene umzusetzen. So können sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich tätig werden, öffentliche Grundleistungen einfacher nutzen sowie sich Zugang zu verschiedensten, auch privaten Angeboten verschaffen.

Die Kantone Aargau und Freiburg kennen ein ähnliches Instrument.

Zug

Soziale Einrichtungen: Verbesserte Aufsicht

Der Kanton Zug hat die Aufsicht über soziale Einrichtungen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf angepasst. Das revidierte Aufsichtskonzept stellt sicher, dass sowohl die gesetzlichen als auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen gebührend Berücksichtigung finden. Es sorgt zudem dafür, dass konsequent die Menschen und ihr individueller Bedarf ins Zentrum gestellt werden und die Mittel der öffentlichen Hand die gewünschte Wirkung entfalten.

Zürich

Koordinationsstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Der Kanton Zürich respektive das kantonale Sozialamt hat per November 2018 eine Koordinationsstelle für Behindertenrechte eingerichtet, der Stellenantritt erfolgte per April 2019. Die Koordinationsstelle vermittelt bei Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zwischen Amt, Kanton und Gemeinden. Sie pflegt auch den Kontakt zur Zivilbevölkerung.

Überprüfung der Mitspracherechte durch das Sozialamt

Das Sozialamt des Kantons Zürich führt eigene Audits durch, damit die Selbstbestimmung und Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen, welche Leistungen von Institutionen in Anspruch nehmen, gewährleistet sind und deren individuellen Bedürfnissen Rechnung getragen wird.

Spurgruppe Gemeinden

Der Kanton Zürich hat die sogenannte «UNO-BRK-Spurgruppe Gemeinden» eingesetzt. Diese Gruppe soll die Gemeinden bei der Unterstützung der UNO-BRK unterstützen. Hinzu kommt die Durchführung eines Impulstages für Gemeinden Ende September 2020, wo eine Bedarfsabklärung und eine Analyse von unterschiedlichen Unterstützungsmöglichkeiten vorgenommen werden soll. Die Teilnehmenden erhalten Informationen und Anregungen, wie die Umsetzung der UNO-BRK in den Gemeinden vorangetrieben werden kann.

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